BFH, Beschl. v. 22.9.2016 – I R 29/15

Schachtelprivileg: Hinzurechnung von nichtabziehbaren Betriebsausgaben

KStG § 8 Abs. 1, § 8 Abs. 5; DBA-China Art. 24 Abs. 2 Buchst. a Satz 3; DBA-Türkei Art. 23 Abs. 1 Buchst. a Satz 2

1. Das sog. nationale Schachtelprivileg des § 8b Abs. 1 KStG einerseits und das sog. abkommensrechtliche Schachtelprivileg andererseits stehen im Ausgangspunkt selbständig nebeneinander und schließen einander nicht aus.

2. Die Frage, ob die Hinzurechnung von nichtabziehbaren Betriebsausgaben nach § 8b Abs. 5 KStG zu unterbleiben hat, weil die von den ausländischen Kapitalgesellschaften gezahlten Dividenden (auch) nach dem sog. abkommensrechtlichen Schachtelprivileg von der Besteuerung auszunehmen sind, mithin § 8b KStG verdrängt wird und damit auch dessen Abs. 5 nicht zur Anwendung kommt, ist zu verneinen (hier: chinesische und türkische Kapitalgesellschaften).

(nicht amtliche Leitsätze)

BFH, Beschl. v. 22.9.2016I R 29/15


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 19.07.2017 12:53

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