BFH, Urt. v. 20.5.2015 – I R 75/14

Betriebsstätte: Nachträgliche Einkünfte einer aufgegebenen Auslandsbetriebsstätte

EStG § 5 Abs. 1 Satz 1; DBA-Belgien1969 Art. 3 Abs. 2, Art. 7 Abs. 1 Satz 1, Art. 7 Abs. 2, Art. 7 Abs. 5 Nr. 1, 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1

1. Der Gewinn aus der Auflösung einer Rückstellung, deren Bildung durch eine in Belgien unterhaltene Betriebsstätte veranlasst war, ist dieser Betriebsstätte auch dann als (nachträgliche) Betriebseinnahme zuzurechnen, wenn die Betriebsstätte bereits vor der Auflösung der Rückstellung aufgegeben worden ist.

2. Für die frühere Verwaltungsauffassung, dass die Aufgabe der Betriebsstätte– sofort oder nach einer gewissen Zeit (Schr. des BMF v. 24.12.1999 – IV B 4 - S 1300 - 111/99, BStBl. I 1999, 1076– Tz. 2.9.2: bis zum Ende des Wirtschaftsjahrs, das auf das Jahr der Betriebsstättenauflösung folgt)– die veranlassungsgetragene Verbindung mit der Betriebsstätte lösen würde, fehlt ebenso jegliche Rechtsgrundlage wie für eine von der Finanzverwaltung (früher, ebenfalls im Schr. des BMF v. 24.12.1999, BStBl. I 1999, 1076– Tz. 2.9.2) eingeforderte „Liquidationsbilanz“, die auf den Zeitpunkt der Betriebsstättenaufgabe aufzustellen wäre, wie auch für die nunmehr von der Finanzverwaltung (Schr. des BMF v. 25.8.2009 – IV B 5 - S 1341/07/10004, BStBl. I 2009, 888– Tz. 2.6.1 f.; s.a. Schr. des BMF v. 18.11.2011 – IV C 6 - S 2134/10/10004, BStBl. I 2011, 1278) vertretene Anwendung der Rechtsgrundsätze der Entstrickung (bei der Betriebsstätte) und– damit einhergehend– der Verstrickung (beim sog. Stammhaus).

(nicht amtliche Leitsätze)

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 16.12.2015 16:17

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