BFH, Urt. v. 15.4.2015 – I R 73/13

Arbeitslohn: Besteuerung von Arbeitslohn, den die OSZE-Mission einer im Inland unbeschränkt steuerpflichtigen Klägerin für ihre Tätigkeit im Kosovo gezahlt hat

EStG § 1 Abs. 1 Satz 1, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; DBA-Jugoslawien Art. 3 Abs. 1 Buchst. c, Art. 16 Abs. 2 Buchst. a

1. Hat sich eine in Deutschland ansässige Person nicht länger als 183 Tage im betreffenden Jahr in der Republik Kosovo aufgehalten, steht das Besteuerungsrecht für die Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit für die OSZE-Mission im Kosovo der Bundesrepublik Deutschland zu. Insbesondere lässt sich das Besteuerungsrecht der Republik Kosovo nicht daraus herleiten, dass die OECD-Mission dort eine „feste Einrichtung“ unterhalten hätte.

2. Die Frage, ob das DBA-Jugoslawien ungeachtet der von Deutschland anerkannten Unabhängigkeitserklärung der Republik Kosovo im Jahr2008 auch im Streitjahr2009 anwendbar ist, konnte im Streitfall offenbleiben.

3. Die OSZE ist (durch ihre Institutionen) als Person i.S.d. Art. 3 Abs. 1 Buchst. c DBA-Jugoslawien zu sehen.

(nicht amtliche Leitsätze)

BFH, Urt. v. 15.4.2015I R 73/13


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 02.03.2016 13:36

zurück zur vorherigen Seite