BFH, Beschl. v. 9.10.2014 – I R 34/13

Besteuerung der unselbständigen Einkünfte von in der Grenzzone zwischen Deutschland und Frankreich ansässigen und arbeitenden Grenzgängern; Besteuerung von Erstattungszinsen als Kapitaleinnahmen im Veranlagungszeitraum 1999

AO § 233a; EStG § 1 Abs. 1 Satz 1; EStG 2010 §§ 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3, 52a Abs. 8 Satz 2; DBA-Frankreich 1959/1989 Art. 2 Abs. 1 Nr. 4, 13 Abs. 5 Buchst. a, 13 Abs. 5 Buchst. b, 20 Abs. 1 Buchst. a; GG Art. 3 Abs. 1, 20 Abs. 3

1. Befinden sich die ständige Wohnstätte, der Familienwohnsitz und Lebensmittelpunkt eines Ehepaars im Inland innerhalb der Grenzzone i.S.d. Art. 13 Abs. 5 Buchst. b DBA-Frankreich 1959/1989, arbeitet das Ehepaar für in der Grenzzone in Frankreich ansässige Arbeitgeber und sind die Ehegatten an keinem Arbeitstag nicht aus Frankreich zum Wohnsitz im Inland zurückgekehrt und haben sie auch nicht an mehr als 45 Tagen außerhalb des Grenzgebietes gearbeitet, so sind beide Ehegatten unbeschränkt steuerpflichtig und Grenzgänger mit Folge, dass Deutschland das Besteuerungsrecht für die Einkünfte aus unselbständiger Arbeit zusteht. Das gilt auch dann, wenn die Ehegatten nicht jeden Arbeitstag zum jeweiligen Arbeitgeber in der Grenzzone in Frankreich pendeln, sondern häufig auch zu Hause arbeiten und deswegen den inländischen Wohnort nicht arbeitstäglich verlassen.

2. Art. 13 Abs. 5 DBA-Frankreich 1959/1989 ist dahin auszulegen, dass eine regelmäßige Rückkehr vom Tätigkeitsort zur ständigen Wohnstätte nur auf solche Arbeitstage zu beziehen ist, an denen der Wohnort überhaupt verlassen wird. Demnach reicht es für die Anwendung des Art. 13 Abs. 5 DBA-Frankreich1959/1989 aus, wenn ein Arbeitnehmer, der seiner arbeitsvertraglichen Tätigkeit auch von seinem Wohnsitz aus nachgeht, an den Tagen, an denen er arbeitsbedingt den anderen Vertragsstaat (hier: Frankreich) aufsucht, regelmäßig zu seiner ständigen Wohnstätte zurückkehrt.

3. Im Streitjahr 1999 bezogene Erstattungszinsen nach § 233a AO sind als steuerpflichtige Einnahmen im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 i.V.m. § 52a Abs. 8 Satz 2 EStG2009 i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2010 zu erfassen, da die Vorschrift weder einschränkend auszulegen ist, noch gegen das Grundgesetz verstößt (Anschluss an BFH v. 12.11.2013 – VIIIR36/10, BFHE 243, 506 = BStBl. II 2014, 168= FR 2014, 429 m. Anm. Maciejewski, sowie BFH v. 12.11.2013 – VIIIR1/11, BFH/NV2014, 830).

(nicht amtlicher Leitsatz)

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 08.05.2015 11:44

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