BFH, Beschl. v. 30.9.2015 – I B 66/15

Entstrickungsbesteuerung: Unionsrechtswidrigkeit des § 20 Abs. 3 UmwStG 1995; keine grundsätzliche Bedeutung von Fragen zu ausgelaufenem Recht

UmwStG1995 §§ 20 Abs. 3, 20 Abs. 4; UmwStG2006 § 20; AUEV Art. 49, 63; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

1. Nach dem Urt. des EuGH v. 23.1.2014 – Rs.C-164/12– DMCBeteiligungsgesellschaft mbH liegt ein Ausschluss des Besteuerungsrechts i.S.v. § 20 Abs. 3 UmwStG1995 vor, wenn Deutschland seine Besteuerungsbefugnis hinsichtlich der betreffenden stillen Reserven bei deren tatsächlicher Realisierung tatsächlich nicht ausüben kann. Anderenfalls verstößt die in § 20 Abs. 3 UmwStG1995 angeordnete Entstrickungsbesteuerung gegen die Kapitalverkehrsfreiheit.

2. Ist die Entstrickung, wie sie in § 20 Abs. 3 UmwStG1995 angeordnet worden ist, unionsrechtswidrig, dann bleibt diese Regelungsanordnung infolge des unionsrechtlichen Anwendungsvorrangs unanwendbar. Ist eine Norm aber unanwendbar, dann kann sie auch keine (formelle oder hier materielle) Bindungswirkung auslösen.

3. Fragen zur Entstrickung nach § 20 Abs. 3 UmwStG1995 betreffen angesichts des Systemwechsels bei Einbringungen mit dem UmwStG2006 ausgelaufenes Recht und haben bereits deshalb keine grundsätzliche Bedeutung (mehr).

(nicht amtliche Leitsätze)

BFH, Beschl. v. 30.9.2015I B 66/15


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 02.03.2016 13:52

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