BFH, Beschl. v. 27.10.2015 – I B 124/14

Zeugenvernehmung: Keine Pflicht des FG zur Vernehmung eines im Ausland ansässigen Zeugen, wenn dieser nicht in die Sitzung gestellt wird; Würdigung von Zeugenaussagen

AO § 90 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 76 Abs. 1 Satz 1, § 76 Abs. 1 Satz 4, § 96 Abs. 1 Satz 1, § 96 Abs. 2, § 115 Abs. 2 Nr. 3

1. Kommt der Beteiligte, der sich auf einen im Ausland lebenden Zeugen beruft, seiner erhöhten Mitwirkungspflicht, den im Ausland ansässigen Zeugen in die Sitzung zu stellen, nicht nach, darf das FG ohne Berücksichtigung dieses Beweismittels den ihm vorliegenden Sachverhalt nach freier Überzeugung (§ 96 Abs. 1 FGO) würdigen

2. Ein kundiger Prozessbeteiligter muss stets damit rechnen, dass das Tatgericht Zeugenaussagen als unglaubhaft oder in der Zusammenschau mit anderen Beweismitteln (z.B. Vertragsurkunden) in einer bestimmten Weise bewertet und schließlich in der Würdigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens zu tatsächlichen Feststellungen gelangt, die vom Tatsachenvortrag eines Beteiligten abweichen.

(nicht amtliche Leitsätze)

BFH, Beschl. v. 27.10.2015I B 124/14


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 02.03.2016 13:30

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