Außensteuerrecht
Schwenke, Michael, Anmerkung zum BFH-Urt. v. 19.6.2019 – I R 32/17, ISR 2020, 77-78
Der I. Senat des BFH hat sich in einem weiteren Urteil (BFH v. 19.6.2019 – I R 32/17,
ECLI:DE:BFH:2019:U.190619.IR32.17.0) zur sog. Sperrwirkung erstmals mit dem Fall einer
variablen Verzinsung beschäftigt. Das Urteil enthält für die Praxis wichtige Hinweise,
wie in einem solchen Fall der Fremdvergleich vorzunehmen sein könnte.
Gläser, Sven Christian / Zöller, Daniel, Fragen zur neuen BFH-Rechtsprechung zum Rückhalt im Konzern und zu unbesichert im
Konzern begebenen Darlehen, ISR 2020, 78-84
Nach bisheriger Rechtsprechung des BFH konnte es aufgrund des sog. Rückhalts im Konzern
fremdvergleichsgerecht i.S.d. § 1 Abs. 1 AStG sein, bei einer Darlehensgewährung zwischen
Kapitalgesellschaften in einem Konzern von Sicherheiten abzusehen (vgl. BFH v. 24.6.2015
– I R 29/14, BStBl. II 2016, 258 = FR 2016, 481, unter Bezugnahme auf BFH v. 29.10.1997
– I R 24/97, BStBl. II 1998, 573 = FR 1998, 482). Mit Urteilen vom 27.2.2019 und vom
19.6.2019 hat der BFH seine Rechtsauffassung geändert. Er geht nunmehr davon aus,
dass der Konzernrückhalt der gewinnmindernden Ausbuchung der Darlehensforderung nicht
entgegensteht. Der Topos des sog. Konzernrückhalts bringe – ohne Hinzutreten einer
rechtlichen Verpflichtung, für die Rückzahlung des Darlehens einzustehen – lediglich
den rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmen der Unternehmensverflechtung und die Üblichkeit
zum Ausdruck, innerhalb eines Konzerns Kreditansprüche nicht wie unter Fremden abzusichern
(vgl. BFH v. 27.2.2019 – I R 73/16, ISR 2019, 245 [Junkers] = FR 2019, 526; BFH v. 27.2.2019 – I R 51/17, ECLI:DE:BFH:2019:U.270219.IR51.17.0,
ISR 2019, 389 [Koehler/Scholz]; BFH v. 27.2.2019 – I R 81/17, ECLI:DE:BFH:2019:U.270219.IR81.17.0, ISR 2019, 391
[Koehler/Scholz] sowie BFH v. 19.6.2019 – I R 32/17, ECLI:DE:BFH:2019:U.190619.IR32.17.0). Die neue
Rechtsprechung des BFH wirft Fragen auf zu dem systematischen Verhältnis von § 1 Abs. 1
AStG zu § 8b Abs. 3 Satz 4 ff. KStG und § 3c Abs. 2 Satz 2 ff. EStG sowie zu dessen
unionsrechtlicher Einordnung. Deren Untersuchung ist Gegenstand des nachfolgenden
Beitrags.
Schiefer, Florian, Die geplante Neukonzeption der Wegzugsbesteuerung des § 6 AStG durch das ATADUmsG, ISR 2020, 84-90
Mit dem Referentenentwurf des ATAD-Umsetzungsgesetzes vom 10.12.2019 hat das Bundesministerium
der Finanzen einen Reformvorschlag für eine Neufassung nahezu sämtlicher Regelungsbereiche
des AStG vorgelegt. Ziel des Gesetzesvorhabens ist es, insbesondere die durch die
ATAD vorgegebenen und verpflichtend umzusetzenden Mindeststandards in nationales Recht
zu transformieren. Darüber hinaus enthält der Referentenentwurf jedoch auch Änderungsvorschläge,
die nicht auf eine Umsetzungspflicht der ATAD zurückzuführen sind. So soll u.a. die
Wegzugsbesteuerung in § 6 AStG grundlegend neu gefasst und insbesondere im Hinblick
auf die Stundungsmöglichkeit in EU-/EWR-Wegzugsfällen deutlich verschärft werden.
Der vorliegende Beitrag soll einen kritischen Überblick über die beabsichtigte Neukonzeption
geben.
BFH v. 19.6.2019 - I R 32/17 / Schlücke, Katharina, Einkünftekorrekturen nach § 1 Abs. 1 AStG bei Teilwertabschreibungen auf unbesichert
im Konzern begebenen Darlehensforderungen und bei Buchwertübertragung von Wirtschaftsgütern
auf ausländische Tochtergesellschaften, ISR 2020, 90-94
Europäisches Steuerrecht
EuGH v. 13.11.2019 - C-641/17 / Oppel, Florian, Kapitalverkehrsfreiheit steht abgeltender Wirkung der Kapitalertragsteuer bei ausländischen
Pensionsfonds entgegen, ISR 2020, 94-97
Internationale Steuerplanung/Verrechnungspreise
Drüen, Klaus-Dieter, Ein neuer Missbrauchsbegriff im deutschen Internationalen Steuerrecht?, ISR 2020, 98-108
Angesichts der verstärkten Einführung von Missbrauchsvorschriften zeichnet der Beitrag
die aktuellen Entwicklungen auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene
nach. Natürliche Folge der Missbrauchsbekämpfung auf verschiedenen Regelungsebenen
ist ein Nebeneinander von unterschiedlichen juristischen Missbrauchsbegriffen. “Missbrauchsverwirrung“
lässt sich mit konsequenter Abschichtung verschiedener Ebenen und Funktionen von Missbrauchsregelungen
im Steuerrecht begegnen.