FG Düsseldorf, Urt. v. 28.11.2013 – 16 K 2513/12 G

Hinzurechnungsbesteuerung: Einbeziehung des Hinzurechnungsbetrags nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AStG in den Gewerbeertrag für Zwecke der Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrages

AStG § 10 Abs. 1 Satz 1; GewStG 2002 § 6, § 9 Nr. 3, § 9 Satz 1 Nr. 3, § 9 Nr. 8

1. Der Hinzurechnungsbetrag nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AStG ist als Teil der gewerblichen Einkünfte der inländischen, an einer ausländischen Zwischengesellschaft beteiligten, Gesellschaft auch Teil des Gewerbeertrages für Zwecke der Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrages.
2. Die gewerbesteuerliche Erfassung auch des Hinzurechnungsbetrages widerspricht weder dem Charakter der Gewerbesteuer als Objektsteuer noch der prinzipiellen Beschränkung auf inländische Gewinne.
3. Der Unternehmer unterfällt der Gewerbesteuer im vollen Umfang auch dann, wenn er im Ausland tätig ist und nur eine inländische Betriebsstätte unterhält. Generell von der Gewerbesteuer frei sind nur die in einer ausländischen Betriebsstätte erzielten Erträge.
4. Zur Kürzung gem. § 9 Nr. 8 GewStG: Zu den Gewinnen aus Anteilen rechnen alle wirtschaftlichen Vorteile, die aus dem Besitz der Anteile gezogen werden und die beim Anteilseigner zu steuerbaren Bezügen führen. Darunter fällt der Hinzurechnungsbetrag nach dem AStG nicht.


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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 11.07.2014 15:31

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