FG Baden-Württemberg, Vorlagebeschl. v. 19.12.2013 – 3 K 2654/11

Überdachende Besteuerung: Ist Art. 4 Abs. 4 Satz 1 DBA-Schweiz im Falle eines (umgekehrten) Grenzgängers (Art. 15a Abs. 1 Satz 4 DBA-Schweiz) mit dem Freizügigkeitsabkommen zwischen der EU und der Schweiz vereinbar?

DBA-Schweiz Art. 4 Abs. 4 Satz 1; Art. 15a Abs. 1 Satz 4; EGFreizügAbk CHE

Sind die Vorschriften des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21.6.1999 (BGBl. II 2001, 810 ff.), das am 2.9.2001 vom Bundestag als Gesetz beschlossen worden (BGBl. II 2001, 810) und am 1.6.2002 in Kraft getreten ist (FZA bzw. Freizügigkeitsabkommen), insbesondere dessen Präambel, Art. 1, 2, 21, sowie Art. 7, 9 des Anhang I dahin auszulegen, dass sie es nicht zulassen, einen aus dem Inland in die Schweiz verzogenen Arbeitnehmer, der nicht die Schweizer Staatsangehörigkeit besitzt und seit dem Zuzug in die Schweiz sog. umgekehrter Grenzgänger i.S.v. Art. 15a Abs. 1 DBA-Schweiz 1971/2002 ist, nach Art. 4 Abs. 4 DBA-Schweiz i.V.m. Art. 15a Abs. 1 S. 4 DBA-Schweiz 1971/2002 der deutschen Besteuerung zu unterwerfen?
2. Nach Auffassung des beschließenden Senats dürfen auch Bestimmungen in Doppelbesteuerungsabkommen nicht den gemeinschaftsrechtlichen Diskriminierungsverboten zuwider laufen. Insbesondere wird die Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen überlagert durch die Bindung an die im Freizügigkeitsabkommen verankerten Grundfreiheiten.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 11.07.2014 16:13

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