BFH, Urt. v. 25.6.2014 – I R 88/12

Einkünftekorrektur nach § 1 Abs. 1 AStG im Zusammenhang mit der Gewährung eines zinslosen Darlehens an eine ausländische Tochtergesellschaft

AStG §§ 1 Abs. 1, 1 Abs. 4; KStG § 8a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; EG Art. 43

1. Die Gewährung eines unverzinslichen Gesellschafterdarlehens ist nur dann nicht Gegenstand einer „Geschäftsbeziehung“ im Sinne des § 1 Abs. 1 AStG, wenn sie entweder nach den Vorschriften des für die Darlehensnehmerin maßgeblichen Gesellschaftsrechts als Zuführung von Eigenkapital anzusehen ist oder wenn sie der Zuführung von Eigenkapital in einer Weise nahesteht, die eine steuerrechtliche Gleichbehandlung mit jener gebietet.

2. Das im Ausgangspunkt einheitliche Rechtsgeschäft der Darlehensgewährung kann nach den steuerrechtlichen Maßgaben einer Qualifizierung als eigenkapitalersetzend zerlegt und für den Tatbestand des § 1 Abs. 1 AStG („Geschäftsbeziehung“) einer unterschiedlichen Würdigung zugeführt werden.

3. Die hiernach in Betracht kommende Anwendung des § 1 Abs. 1 AStG ist nicht unionsrechtswidrig.

4. § 8a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KStG kann nicht als Bewertungsmaßstab für eine Korrektur nach Maßgabe eines fremdüblichen Entgelts herangezogen werden.

(nicht amtlicher Leitsatz)

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 09.01.2015 14:42

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