EuGH, Schlussantr. v. 19.9.2018 – C-374/17 – A-Brauerei

Beihilfe: Generalanwalt am EuGH: Konzernklausel nach § 6a GrEStG mangels Selektivität keine verbotene Beihilfe

AEUV Art. 107 Abs. 1

Art. 107 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass eine Steuerbegünstigung wie die im Ausgangsrechtsstreit in Rede stehende, die darin besteht, einen Umwandlungsvorgang innerhalb eines Konzerns, im vorliegenden Fall eine Verschmelzung, an der ein herrschendes Unternehmen und eine abhängige Gesellschaft beteiligt sind, von der Grunderwerbsteuer zu befreien, wobei das herrschende Unternehmen eine Beteiligung von mindestens 95 % an der abhängigen Gesellschaft innerhalb von fünf Jahren vor dem Rechtsvorgang und grundsätzlich fünf Jahren nach dem Rechtsvorgang halten muss, eine allgemeine Maßnahme darstellt und folglich nicht als staatliche Beihilfe einzustufen ist.

EuGH, Schlussantr. v. 19.9.2018 – C-374/17 – A-Brauerei

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 10.01.2019 13:45

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