Aktuell in der ISR

Nicht nur eine Frage der Kalkulation (Rieß, ISR 2022, 232)

Die OECD-Modellregeln zur Mindestbesteuerung und deren Kommentar sowie der Entwurf der entsprechenden EU‑Richtlinie wurden in den letzten Monaten veröffentlicht. Wie und wann sie in nationales Recht umgesetzt werden, bleibt vage. Dennoch darf die aktuelle politische Situation nicht darüber hinwegtäuschen, dass Unternehmen die Zeit nutzen sollten, die GloBE-Regeln zu verstehen. Die veröffentlichten Dokumente bieten bereits eine gute Grundlage, um z.B. die Größe einer Unternehmensgruppe zu analysieren, ob sie in den Anwendungsbereich der GloBE-Regeln fällt und wenn ja, wie sich das einzelne Gruppenmitglied innerhalb dieser Regeln qualifiziert. Darüber hinaus und unabhängig von etwaigen Unsicherheiten sollten mögliche Auswirkungen der GloBE-Regeln bereits heute bei Geschäftsentscheidungen berücksichtigt werden.


1. Allgemeines

2. Was sind die GloBE-Rules

3. Wer unterliegt den GloBE-Rules

3.1. Ultimate Parent Entity

3.1.1. Entity, Constituent Entity

3.1.2. Group, MNE-Group

3.1.3. Controlling Interest, Ownership Interest und Interest Holder

3.2. Umsatzschwelle

3.3. Excluded Entitys

3.4. Grundfall – Lösung (Teil 1)

4. Ermittlung der Top-up Tax

4.1. Split Ownership Rules

4.1.1. Vollkonsolidierte Entitys

4.1.2. UPE’s Ownership Interest ist kleiner als 100 %, aber größer 80 %

4.1.3. UPE’s Ownership Interest ist gleich oder kleiner 80 %, aber größer 30 %

4.1.4. UPE’s Ownership Interest ist gleich oder kleiner als 30 %

4.2. Nichtkonsolidierte Gesellschaften – Joint Venture

4.3. Grundfall – Lösung (Teil 2)

5. Implikationen auf M&A-Aktivitäten

6. Fazit


1. Allgemeines

Die am 14.12.2021 von dem OECD Comittee on Fiscal Affairs verabschiedeten Pillar Two Model Rules’ (sog. Global Anti-Base Erosion Model Rules; „GMR“) wurden am 20.12.2021 durch die OECD veröffentlicht. Ihr folgte am 14.3.2022 die Veröffentlichung der zugehörigen Kommentierung sowie Anwendungsbeispiele. Ziel der GMR ist, dass große international tätige Konzerne ungeachtet dessen, wo diese ansässig sind bzw. in welcher Jurisdiktion die Geschäftstätigkeit erfolgt, einer konzernweiten Mindestbesteuerung unterliegen. Die – nicht verpflichtende – Umsetzung der GMR obliegt nun den jeweiligen Staaten. Im Falle einer Umsetzung ist es zwingend, dass hierbei nicht von den GMR abgewichen wird, u.a. um eine möglichst hohe Rechtssicherheit zu erreichen und eine Doppelbesteuerung so weit wie möglich zu vermeiden.

In der Europäischen Union soll dies durch eine EU‑Richtlinie erreicht werden. Ein erster Richtlinienentwurf wurde am 22.12.2021 veröffentlicht. Die EU macht in diesem von der Möglichkeit Gebrauch, die Mindestbesteuerung auch auf reine nationale Unternehmensgruppen („large scale domestic group“ i.S.d. Art. 5 Abs. 5 R‑E) auszudehnen. Sie soll nach einer Übergangsfrist von 5 Jahren, erstmals ab dem 1.1.2028 zur Anwendung kommen. Die Implementierung solcher nationalen Mindestbesteuerungsregimes dürfte nicht überraschen. Stellen sie doch sicher, dass das den jeweiligen Jurisdiktionen zustehende Steuersubstrat nicht an andere Jurisdiktionen abwandert. Man kann daher nicht ausschließen, dass solche nationalen Minimumbesteuerungsregimes zum Standard werden.

Die Regelungen sollen zum 1.1.2023 in Kraft treten. Diese zeitliche Vorgabe ist politisch motiviert und verursacht bei sämtlichen Parteien einen erheblichen Handlungsdruck. Aus Sicht der Unternehmenspraxis empfiehlt es sich schon heute, mit den grundsätzlichen Aspekten, wie z.B. die des persönlichen und sachlichen Anwendungsbereichs, auseinanderzusetzen, auch wenn bis dato lediglich die GMR als Arbeitsgrundlage vorliegen. Hierzu zählt u.a. die Frage, ob die Unternehmensgruppe überhaupt betroffen ist und wenn ja, wem – d.h. welcher Gesellschaft – welche Rolle in diesem neuen Besteuerungssystem zukommt. Denn handelt es sich bei der betroffenen Gesellschaft um ein Joint Venture, hat dies z.B. schon Auswirkung auf die Frage, ob die Unternehmensgruppe als solche überhaupt die Umsatzgrenze von 750.000.000 € überschritten hat oder nicht. Ein anderer, nicht zu unterschätzender Aspekt ist, dass schon heute in unternehmerische Entscheidungen mögliche Aspekte der erst künftig geltenden GMR einfließen müssen.

Vorrangiges Ziel dieses, auf den GMR beruhenden Artikels ist es, (...)

 



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 01.07.2022 09:49
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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