BMF-Schreiben
Automatischer Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen nach dem FKAustG
Bekanntmachung einer vorläufigen Staatenaustauschliste im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen zum 30. September 2022
IV B 6 -S 1315/19/10030 :041
DOK 2022/0056748
§ 1 Absatz 1 FKAustG
Nach den Vorgaben des Gesetzes zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen (Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz -FKAustG) werden Informationen über Finanzkonten in Steuersachen zum 30. September 2022 zwischen dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und der zuständigen Behörde des jeweils anderen Staates im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG automatisch ausgetauscht (§ 27 Absatz 1 FKAustG).
Dem BZSt sind hierfür von den meldenden Finanzinstituten die Finanzkontendaten zu den meldepflichtigen Konten nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch im Wege der Datenfernübertragung zum 31. Juli 2022 zu übermitteln (§ 27 Absatz 2 FKAustG).