BMF-Schreiben

Anrechnung kambodschanischer Steuer nach § 34c Abs. 1 EStG

Mit BMF-Schreiben v. 11.11.2021 hat die Finanzverwaltung zur Anrechnung kambodschanischer Steuer nach § 34c Abs. 1 EStG Stellung genommen.

BMF-Schreiben v. 11.11.2021 - IV B 5 - S 2293/19/10011 :001, DOK 2021/1160737

EStG § 34c

Die in Kambodscha erhobene „Withholding tax on salary“ (Quellensteuer auf Lohnzahlungen) entspricht im Wesentlichen den deutschen Regelungen zur Einkommensbesteuerung. Sie ist daher mit der deutschen Einkommensteuer im Sinne des § 34c Abs. 1 EStG vergleichbar. Sie wird zum nächstmöglichen Zeitpunkt in das Verzeichnis ausländischer Steuern in Nicht-DBA-Staaten, die der deutschen Einkommensteuer entsprechen, aufgenommen.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 18.11.2021 14:29
Quelle: BMF online

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