BMF-Schreiben

Absprachen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Irland vom 7. August 2020

Mit BMF-Schreiben v. 29.1.2021 hat die Finanzverwaltung die mit Irland getroffenen Absprachen zur Behandlung von Sozialversicherungsrenten sowie eine Übergangsbestimmung des Art. 32 Abs. 5 DBA-Irland bekannt gemacht.

BMF-Schreiben v. 29.1.2021 - IV B 3 - S 1301-IRL/19/10003 :001, DOK 2021/0100101

DBA-Irland

Im Hinblick auf die Behandlung von Sozialversicherungsrenten wurden mit Irland am 7. August 2020 sowie am 18. Dezember 2020 die beiden als Anlage beigefügten Absprachen zum DBA Irland unterzeichnet. Darin stimmen Deutschland und Irland überein, dass nach Artikel 17 Absatz 2 des geltenden DBA dem Quellenstaat die ausschließlichen Besteuerungsrechte in Bezug auf Vergütungen zustehen, die aufgrund ihrer jeweiligen Sozialversicherungsgesetzgebung gezahlt werden. Folglich stehen nach Artikel 17 Absatz 2 DBA nur dem Quellen- beziehungsweise Kassenstaat die Besteuerungsrechte in Bezug auf Vergütungen zu, die aufgrund seiner Sozialversicherungsgesetzgebung gezahlt werden. Diese Bestimmung ist ab dem 1. Januar 2013 wirksam (Inkrafttreten des geltenden Doppelbesteuerungsabkommens).

In einer gesonderten Absprache zwischen den jeweiligen zuständigen Behörden Deutschlands und Irlands wird der Geltungsbereich des Artikels 32 Absatz 5 DBA geregelt. Es ist unstrittig, dass Artikel 32 Absatz 5 die Anwendung des Artikels 17 Absatz 2 des geltenden Abkommens in Bezug auf eine natürliche Person, die vor dem 28. November 2012 (Datum des Inkrafttretens des geltenden Abkommens) keine entsprechenden Zahlungen erhalten hat, nicht berühren kann.

Artikel 17 Absatz 2 gilt für erstmalig nach diesem Datum gezahlte Vergütungen, ungeachtet und unbeschadet der gesonderten Absprache zu Artikel 32 Absatz 5 und des von einer natürlichen Person nach Artikel 32 Absatz 5 ausgeübten Wahlrechts. Die jeweiligen zuständigen Behörden Deutschlands und Irlands verständigen sich daher darauf, dass in dem Fall, dass eine in Irland ansässige natürliche Person am oder nach dem 28. November 2012 erstmalig eine Zahlung einer deutschen Sozialversicherungsrente aufgrund der deutschen Sozialversicherungsgesetzgebung erhalten hat und diese Zahlungen in ihren Steuererklärungen in Irland als Einkünfte angegeben wurden, Irland (Office of the Revenue Commissioners) für das Jahr 2013 und darauffolgende Jahre auf diese Einkünfte entrichtete Steuern umgehend erstatten wird.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 27.05.2021 14:27
Quelle: BMF online

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