DBA/OECD
Höppner, Dino / Schade, Filip, Aufteilung der Besteuerungsrechte bei Dienstreisen in Dreieckssachverhalten – Anmerkung
zum BFH-Urt. v. 16.1.2019 – I R 66/17, ISR 2019, 345-350
In seinem Urteil I R 66/17 vom 16.1.2019 entschied der BFH in einem Dreieckssachverhalt
über die Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse bei der Anwendung des abkommensrechtlichen
Arbeitsortprinzips hinsichtlich der Besteuerung von Dienstreisen eines Arbeitnehmers
in einen anderen als die beiden DBA-Vertragsstaaten. Mit dem Urteil bleibt der BFH
seiner Rechtsprechungslinie auch bei im Vergleich zum Art. 15 Abs. 1 OECD-MA abweichend
verfassten DBA-Verteilungsnormen treu. Entscheidend für die Zuweisung des Besteuerungsrechts
an den DBA-Tätigkeitsstaat ist die körperliche Präsenz des Arbeitnehmers am Arbeitsort.
Folglich liegt bei Dienstreisen in einen anderen als die beiden DBA-Vertragsstaaten
der Ort der Arbeitsausübung in diesem anderen Staat. Der folgende Beitrag skizziert
die o.g. Entscheidung des BFH und nimmt eine Einordnung aus abkommens- wie unionsrechtlichem
Blickwinkel vor.
Rüsch, Gary, Die Verwirklichung einer korrespondierenden Besteuerung für grenzüberschreitende Einkünfte
aus nichtselbständiger Tätigkeit durch § 50d Abs. 8 EStG, ISR 2019, 350-355
Für grenzüberschreitende Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit wird bereits seit
dem Jahr 2003 durch § 50d Abs. 8 EStG eine korrespondierende Besteuerung verwirklicht.
Es war die erste Vorschrift, die – nach dem hier vertretenen Verständnis – als korrespondierender
Besteuerungstatbestand eingeordnet werden kann. Im vorliegenden Beitrag wird die übereinstimmende
Besteuerung aus materieller und verfahrensrechtlicher Sicht dargestellt.
BFH v. 23.10.2018 - I R 54/16 / Oppel, Florian, Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft als ständiger Vertreter, ISR 2019, 356-358
Europäisches Steuerrecht
Mroz, Katarzyna / Schade, Filip, Einführung einer Entstrickungsbesteuerung zur Umsetzung der ATAD in Polen, ISR 2019, 359-368
Die am 12.7.2016 ins Leben gerufene Anti-Tax Avoidance Directive (Richtlinie (EU)
2016/1164, ABl. EU 2016 Nr. L 193, 1, kurz: ATAD I) stellt die Mitgliedstaaten vor
viele (neue) Herausforderungen. Eine von ihnen ist die Einführung bzw. Anpassung von
unilateralen Entstrickungsregelungen bis Ende 2019. Während in Deutschland die Entstrickungsproblematik
erstmals vom RFH aufgegriffen wurde, stellt die Normierung derartiger Regelungen in
Polen ein Novum dar. Im vorliegenden Beitrag wird untersucht, ob die polnischen Bestimmungen
den Anforderungen der ATAD I sowie der EuGH-Judikatur standhalten.
Internationale Steuerplanung/Verrechnungspreise
Grübel, Sven / Schnabel, Nicole, Das Verhältnis von § 1 AStG zur verdeckten Gewinnausschüttung bzw. zur verdeckten
Einlage, ISR 2019, 368-374
Aufgrund weltweit erheblich unterschiedlich hoher Steuersätze versuchen Unternehmen,
ihre Steuerquote durch Gewinnverlagerung in Länder mit niedrigeren Steuersätzen zu
optimieren. Um eine rein künstliche Gewinnverlagerung ins Ausland zu verhindern, wurden
vom deutschen Gesetzgeber zur Berichtigung solcher Vorgänge Korrekturnormen eingefügt.
Die nicht dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechenden grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen
zwischen Mutter- und Tochtergesellschaften werden im deutschen Steuerrecht insbesondere
durch § 1 AStG sowie durch die Rechtsinstitute der vGA (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG) und
der vE (§ 8 Abs. 3 Satz 3 KStG) korrigiert. Der Beitrag erläutert und bewertet das
Verhältnis der Korrekturvorschriften untereinander unter Berücksichtigung des EuGH-Urteils
in der Rechtssache Hornbach-Baumarkt und der Rechtsprechungsänderung des BFH zu Art. 9
Abs. 1 OECD-MA.