Außensteuerrecht
Zöller, Daniel / Gläser, Sven Christian, Der Veranlassungszusammenhang in § 34c Abs. 1 Satz 4 EStG – praxisrelevante Überlegungen
im Lichte aktueller finanzgerichtlicher Rechtsprechung, ISR 2019, 313-321
Die Anrechnung ausländischer Quellensteuern steht zunehmend im Fokus von Betriebsprüfungen,
welche eine Anrechnung teilweise nur in begrenztem Umfang zulassen wollen. Dabei wird
häufig versucht, bestimmte Verwaltungskosten, Refinanzierungsaufwand, Aufwendungen
für F&E oder Teilwertabschreibungen den ausländischen Einkünften nach § 34c Abs. 1
Satz 4 EStG zuzuordnen, um auf diese Weise den Anrechnungshöchstbetrag zu begrenzen.
Zurechnungskriterium ist der “wirtschaftliche Zusammenhang“. Ob Betriebsausgaben und
Betriebsvermögensminderungen mit den ausländischen Einkünften zugrunde liegenden Einnahmen
in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, bestimmt sich nach inzwischen gefestigter
BFH-Rspr. (vgl. BFH v. 6.4.2016 – I R 61/14, BStBl. II 2017, 48 = FR 2016, 911 = ISR
2016, 326 [Lüdicke]; v. 18.4.2018 – I R 37/16, BStBl. II 2019, 73 = ISR 2018, 430 [Schlücke] = FR 2019, 576) nach dem Veranlassungsprinzip. Der nachfolgende Beitrag untersucht
auf der Grundlage aktueller Rechtsprechung, wie sich eine Zuordnung von Betriebsausgaben
oder Betriebsvermögensminderungen zu in- oder ausländischen Einnahmen nach dem Veranlassungszusammenhang
in praxisrelevanten Fallkonstellationen darstellen lässt. Der Beitrag liefert dabei
auch Ansatzpunkte für eine Gegenargumentation zu der in Betriebsprüfungen teilweise
vorgenommenen Zuordnung von Aufwendungen.
DBA/OECD
Oppel, Florian, Die Anwendung des Multilateralen Instruments (MLI), ISR 2019, 321-327
Die Ergebnisse des BEPS-Projekts bedürfen teilweise einer Überführung in DBA. Das
Multilaterale Instrument (MLI) wurde entwickelt, um den grds. erforderlichen, langwierigen
Prozess der Revision aller potentiell betroffenen DBA abzukürzen. Es soll die abkommensbezogenen
BEPS-Ergebnisse “auf einen Schlag“ in die zwischen den MLI-Unterzeichnern bestehenden
DBA überführen. Da das MLI zahlreichen unterschiedlichen DBA gerecht werden und zudem
den politischen Interessen der beteiligten Staaten Rechnung tragen muss, ist es sehr
flexibel ausgestaltet. Dies macht die Anwendung in konkreten Fall komplex. Der Beitrag
zeigt Schritt für Schritt, wie das MLI anzuwenden ist, und stellt Besonderheiten aus
deutscher Sicht inklusive der innerstaatlichen Umsetzung heraus.
Europäisches Steuerrecht
EuGH v. 13.6.2019 - C-75/18 / Micker, Lars, Progressive umsatzbasierte Sonderbesteuerung von Telekommunikationsunternehmen ist
grds. unionsrechtskonform, ISR 2019, 328-329
EuGH v. 19.6.2019 - C-607/17 / Kahlenberg, Christian, Nichtberücksichtigung von sog. tatsächlich finalen Verlusten ist unionsrechtlich unverhältnismäßig, ISR 2019, 329-332
EuGH v. 19.6.2019 - C-608/17 / Schlücke, Katharina, Abzug von finalen Verlusten einer Enkelgesellschaft kann unionsrechtlich geboten sein, ISR 2019, 332-335
Internationale Steuerplanung/Verrechnungspreise
Richter, Thomas, Die Bedeutung der Funktions- und Risikoanalyse im Rahmen der Verrechnungspreisdokumentation
für Zwecke der Hinzurechnungsbesteuerung gem. §§ 7 ff. AStG, ISR 2019, 336-344
Eine Funktions- und Risikoanalyse ist zentraler Bestandteil jeder Verrechnungspreisdokumentation.
Erst wenn die ausgeübten Funktionen und die übernommenen Risiken einer Gesellschaft
identifiziert sind, können ihre Geschäftsbeziehungen bestimmt und fremdübliche Verrechnungspreise
dafür festgesetzt werden. Auch für Zwecke der Hinzurechnungsbesteuerung ist eine solche
Funktions- und Risikoanalyse daher mittelbar erforderlich, denn § 10 Abs. 3 AStG bestimmt
eine Ermittlung der Einkünfte der ausländischen Zwischengesellschaft in entsprechender
Anwendung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts. Dies wird durch das Urteil
des BFH v. 13.6.2018 nochmals ausdrücklich klargestellt. Der BFH geht allerdings noch
einen Schritt weiter und weitet die Bedeutung der Funktions- und Risikoanalyse im
Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung aus. Auch der Substanztest im § 8 Abs. 2 AStG
soll nun nämlich unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Funktions- und Risikoanalyse
erfolgen. Die Wechselwirkungen zwischen der Funktions- und Risikoanalyse für Zwecke
des § 1 AStG und dem Substanztest nach § 8 Abs. 2 AStG und die daraus für die Praxis
resultierenden Konsequenzen sind Gegenstand dieses Aufsatzes.