Heft 7 / 2016

In der aktuellen Ausgabe der ISR (Heft 7, Erscheinungstermin: 10. Juli 2016) lesen Sie folgende Beiträge und Entscheidungen.

Außensteuerrecht

Stahl, Christian, Mitarbeiterentsendung und Mitwirkung nach dem AStG, ISR 2016, 229-235

Vor dem Hintergrund wachsender Globalisierung werden häufig leitende Angestellte ins Ausland entsandt, um vor Ort die Geschäfte von Tochtergesellschaften im Sinne der inländischen Muttergesellschaft zu lenken. Die arbeits- und sozialrechtlichen Probleme der Mitarbeiterentsendung für den Arbeitnehmer und die inländische Muttergesellschaft sind vielfältig. In steuerrechtlicher Hinsicht werden dabei regelmäßig die Probleme rund um den Arbeitslohn der Entsandten besprochen. Nicht berücksichtigt werden dabei jedoch regelmäßig die möglichen Auswirkungen für die inländische Muttergesellschaft im Hinblick auf die Hinzurechnungsbesteuerung nach dem AStG. Denn durch die Mitwirkung der Muttergesellschaft oder durch die Mitwirkung einer der Muttergesellschaft nahestehenden Person können die Einkünfte und damit der gesamte Gewinn der Tochtergesellschaft passiv werden.
Considering the increasing globalization executive staff are often sent abroad to manage subsidiaries in the interests of the domestic parent company. The labor and social legislation problems of employees and employers are manifold. The questions relating the wages are regularly discussed in fiscal points of view. But the impact for the domestic parent company with regard to the German CFC-legislation by the AStG is not seen. Because of the participation of the parent company or through the participation of the parent company related person the whole income and thus the entire profit of the subsidiary can get passively.

BFH v. 21.1.2016 - I R 22/14, Namensnutzung im Konzern, ISR 2016, 235-237

BFH v. 22.12.2015 - I R 40/15, Vercharterung von Handelsschiffen – gewerbesteuerliche Kürzung bei Weitervercharterung, ISR 2016, 237-239

DBA/OECD

Engelen, Christian, Die neuen Anforderungen an die Dokumentation von Verrechnungspreisen – eine inhaltliche Analyse der OECD-Empfehlungen, ISR 2016, 239-247

Die OECD/G20 haben in ihrem Abschlussbericht v. 5.10.2015 als Ergebnis ihres Aktionspunkts 13 Empfehlungen für die Dokumentation von Verrechnungspreisen ausgesprochen. Diese werden mit dem nun vorliegenden Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen v. 31.5.2016 für den deutschen Rechtsanwender verbindlich werden. Vor diesem Hintergrund werden die OECD-Empfehlungen inhaltlich analysiert und die damit zu erwartenden Neuerungen herausgestellt.
As a result of their action point 3 the OECD/G20 have issued recommendations on transfer pricing documentation in their final report dated October 5, 2015. Given the draft of the German Federal Ministry of Finance as of 31, 2016, the OECD recommendations will become binding for practitioners subject to German law. Thus, the contents of the OECD-transfer pricing documentation are analysed and the upcoming amendments are highlighted.

Europäisches Steuerrecht

EuGH v. 12.5.2016 - Rs. C-503/14, EuGH-Generalanwalt Wathelet plädiert für die Übertragung der National-Grid-Indus-Rechtsprechung für die Wegzugsbesteuerung von Gesellschaften auf natürliche Personen: Die sofortige Besteuerung bestimmter stiller Reserven nach portugiesischem Recht verstößt gegen die Grundfreiheiten; die Steuer kann jedoch bei Wegzug definitiv festgesetzt und ihre Erhebung gegen Sicherheitsleistung aufgeschoben werden, ISR 2016, 247-251

Internationale Steuerplanung/Verrechnungspreise

Schnell, Marc / Telushkina, Valentina / Nagatkin, Anton, Verrechnungspreis: Die Anwendbarkeit und der Rechtsstatus der “OECD-Verrechnungspreisleitlinien für multinationale Unternehmen und Steuerverwaltungen“ in Russland, ISR 2016, 251-257

Die meisten Industriestaaten betrachten die “OECD-Verrechnungspreisleitlinien für multinationale Unternehmen und Steuerverwaltungen“ (nachstehend “OECD-Verrechnungspreisleitlinien“) als Grundlage im Bereich der steuerlichen Verrechnungspreise und haben wesentliche Elemente daraus in nationales Recht umgesetzt. Das Ziel dieser Leitlinien besteht zum einen darin, Doppelbesteuerung zu verhindern, aber auch darin, der Verlagerung von Gewinnen in Niedrigsteuerländer mittels unangemessener Verrechnungspreise Grenzen zu setzen. In Russland war die praktische Anwendbarkeit der OECD-Verrechnungspreisleitlinien bisher häufiges Diskussionsthema, da das Land auf der einen Seite kein Mitglied der OECD, auf der anderen Seite aber durchaus wesentlich am grenzüberschreitenden Handel beteiligt ist. Der nachstehende Aufsatz soll daher zum Rechtsstatus der OECD-Verrechnungspreisleitlinien in der Russischen Föderation Stellung nehmen und Tendenzen innerhalb der russischen Rechtsprechung aufzeigen.
Most developed countries consider the “OECD Transfer Pricing Guidelines for Multinational Enterprises and Tax Administrations“ (hereinafter “OECD Transfer Pricing Guidelines“) as a basis in the field of transfer pricing and have implemented their essential elements in national law. The aim of these guidelines, on the one hand, is to prevent double taxation, but also to set limitations to profit shifting to low-tax countries by means of setting inappropriate transfer prices. In Russia, the applicability of the OECD Transfer Pricing Guidelines has been frequent topic of discussion, as the country is involved in cross-border trade but is no member of the OECD. The following article seeks to comment on the legal status of the OECD Transfer Pricing Guidelines in the Russian Federation and to show current trends within the Russian jurisdiction.

Ackermann, Monika, Software: Beschränkte Steuerpflicht bei der grenzüberschreitenden Überlassung von Software, ISR 2016, 258-264

Die Reichweite der beschränkten Steuerpflicht bei Vergütungen für grenzüberschreitende Softwareüberlassungen an inländische Unternehmen und Einrichtungen der öffentlichen Hand ist angesichts der weitverbreiteten Nutzung von Software von erheblicher Bedeutung. Abgrenzungsschwierigkeiten bestehen insbesondere hinsichtlich der Frage, in welchen Fällen eine steuerlich erhebliche Einräumung und Verwertung von Rechten anzunehmen ist. Zu diesem vielschichtigen und komplexen Problemkreis erschien bislang kaum einschlägige Rechtsprechung. Ein BMF-Schreiben wurde bis dato ebenfalls nicht veröffentlicht. Im nachfolgenden Beitrag wird untersucht, ob und inwieweit Vergütungen, die im Ausland ansässige Anbieter für verschiedene Formen der Softwareüberlassung beziehen, den §§ 49, 50a EStG unterliegen.
Given the wide-spread use of software, the extent of nonresident taxation on payments for cross-border software licenses granted to domestic companies and public bodies has become an important question. Difficulties in classification exist, especially regarding the set of specific cases where the allocation of software usage rights ought to be taxable. There have been relatively few court rulings covering this complex, pervasive issue and a verdict from the German Federal Ministry of Finance has not been published yet. The following article analyzes whether and to what extent, payments that are received from foreign entities for various forms of software licensing, lie within the scope of Sec. 49, 50a EStG.

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 01.07.2016 13:42