Heft 2 / 2015

In der aktuellen Ausgabe der ISR (Heft 2, Erscheinungstermin: 10. Februar 2014) lesen Sie folgende Beiträge und Entscheidungen.

DBA/OECD

  • Lang, Michael, Das Verhältnis zwischen Abkommensrecht und innerstaatlichem Recht in der Definition des unbeweglichen Vermögens nach Art. 6 Abs. 2 OECD-MA, ISR 2015, 41-50
    Es entspricht dem Ziel und Zweck der DBA, Begriffe des OECD-MA abkommensautonom zu interpretieren, denn die Aufteilung der Besteuerungsrechte wird erst durch ein einheitliches Begriffsverständnis beider Vertragsstaaten gewährleistet. Nichtsdestotrotz enthält das OECD-MA auch Verweise auf nationales Recht, was zur Folge hat, dass Fragestellungen zum Verhältnis zwischen dem Abkommensrecht und dem nationalen Recht aufgeworfen werden. Dies ist teilweise auch bei Art. 6 Abs. 2 OECD-MA der Fall: Der Begriff “unbewegliches Vermögen“ ist nach dem nationalen Recht des Belegenheitsstaats auszulegen. Der nachfolgende Beitrag analysiert mögliche Fragestellungen in Zusammenhang mit dem Verweis in Art. 6 Abs. 2 OECD-MA, wie z.B. die Schranken der Anwendung des nationalen Rechts, die sich aus dem Abkommensrecht ergeben, und zeigt auf, dass solche Verweise zu komplizierten Auslegungsproblemen führen können.
    The autonomous interpretation of OECD model’s terms is in line with the purpose and aim of tax treaties, as the allocation of taxing rights requires the consistent understanding of the terms of both contracting states. Nevertheless, the OECD model convention refers to national law, as a result, questions are raised regarding the relation of treaty law and national law. Art. 6 para. 2 of the OECD model serves as an example of that: The term “immovable property“ has to a certain extent to be interpreted by using the national law’s definition of the company’s registered office. The following article analyzes possible questions relating to the reference in Art. 6 para. 2 of the OECD model, such as the limits of the application of national law, imposed by treaty law and shows that a reference to national law can lead to complicated interpretation problems.

Europäisches Steuerrecht

  • Hahn, Hartmut, Berührungspunkte zwischen Grundrechte-Charta und deutschem Steuerrecht – Folgerungen aus der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Akerberg Fransson (Teil 2), ISR 2015, 50-54
    In Fortsetzung des Beitrags in der ISR 2015, 25 ff. analysiert der Autor die Bedeutung der Entscheidung der Großen Kammer des EuGH vom 26.2.2013 in der Rechtssache Akerberg Fransson für das deutsche Steuerrecht.
    Continuing Part 1 (ISR 2015, 25 et seq.) the author analyzes the importance of the judgment of the European Court of Justice in the case Akerberg Fransson within the German Tax Law.

 

  • EuGH v. 18.12.2014 - Rs. C-560/13, Bestandsschutzklausel des Art. 57 EG rettet Anwendbarkeit des § 18 Abs. 3 AuslInvestmG, ISR 2015, 55-60
  • EuGH v. 18.12.2014 - Rs. C-87/13 (X), C-133/13 (Q), Beinhalten nationale Steuervergünstigungen, die zum Zwecke der Erhaltung des nationalen kulturellen Erbes oder der “Naturschönheit“ nur für im Inland belegene Immobilien gewährt werden, eine unionsrechtlich relevante Beschränkung der Grundfreiheiten? Bejahendenfalls: Kann eine solche Beschränkung jedenfalls aus zwingenden Gründen des Allgemeinwohls gerechtfertigt werden?, ISR 2015, 60-63
    BFH v. 17.9.2014 - I R 30/13, Kein Verstoß gegen unionsrechtliche Niederlassungsfreiheit durch Hinzurechnung sog. Dauerschuldentgelte bei der inländischen Muttergesellschaft als Zinsschuldnerin einer belgischen Tochtergesellschaft, ISR 2015, 63-67

Internationale Steuerplanung/Verrechnungspreise

  • Greil, Stefan / Greil, Eva, Einkünftekorrektur: Kostenumlagevereinbarungen als Instrument für die Gestaltung von Konzernaktivitäten – Steuerliche Anwendungsfragen, ISR 2015, 67-75
    Kostenumlagevereinbarungen können von verbundenen Unternehmen eingesetzt werden, um im gemeinsamen Interesse Leistungen zu erbringen, so dass sich die beteiligten Unternehmen sowohl die Aufwendungen als auch die Risiken, die mit der Leistungserbringung verbunden sind, teilen. Sie stellen mithin ein sinnvolles Instrument dar, um wirtschaftliche Aktivitäten verschiedener Unternehmen gemeinsam und effizient zu gestalten. Bei der Implementierung und Durchführung einer solchen Kostenumlagevereinbarung sind jedoch seitens der beteiligten Unternehmen steuerliche Anforderungen zu berücksichtigen, die in diesem Beitrag dargestellt werden.
    Among related entities, cost contribution agreements (CCA) can be used to constitute a framework under which entities could perform activities together and share the costs and risks relating to those activities. Thus, CCA represent a reasonable instrument to organize economic activities between related entities in a most efficient and beneficial way. The purpose of this article is to illustrate the certain tax requirements which have to be taken into account implementing and carrying out a CCA.

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 02.02.2015 16:16